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Satzung der Union Deutscher Jazzmusiker e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Union Deutscher Jazzmusiker" (UDJ)

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn

3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen

 

§ 2 Zweck des Vereins/Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, hier insbesondere die Förderung des Jazz in Deutschland und der hier ansässigen Musikschaffenden.

Dies wird insbesondere verwirklicht durch

2.1. Verbesserung der Vertrags- und Arbeitsbedingungen der Jazzmusiker

2.2. Wahrnehmung der Interessen der Jazzmusiker bei gesetzgeberischen Maßnahmen

2.3. Vertretung der Belange der Jazzmusiker in Hinblick auf Rundfunk und Fernsehen, Tonträgerfirmen und Verlagen, Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten und ähnlichen Schutzrechten, Veranstaltern von Konzerten, Festivals und Clubgastspielen sowie Behörden und sonstigen Institutionen

2.4. Informationsdienst für Mitglieder

2.5. Förderung der Kontakte und des Ansehens der Jazzmusiker im In- uns Ausland

2.6. Publizistische Vertretung des Jazz

 

§ 3 Mitglieder der UDJ

1. Mitglieder der UDJ können natürliche und juristische Personen, Institute, Initiativen, Einrichtungen sowie Ensembles werden, die bereit sind, die Ziele der UDJ zu unterstützen.

2. Die Aufnahme in die UDJ muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der Anwesenden.

3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder, einen Ehrenvorsitzenden sowie Fördermitglieder ernennen. Ehren- und Fördermitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

4. Die Mitglieder zahlen Beiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. Durch Austritt. Dieser kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist bis zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

2. Durch Ausschluß, wenn das Mitglied in seinem Verhalten das Ansehen der UDJ schädigt oder gegen dessen Belange verstößt, insbesondere, wenn es den satzungsmäßigen oder sonstigen der UDJ gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dem Auszuschließenden sind die gegen ihn erhobenen Vorwürfe schriftlich zur Stellungnahme bekanntzugeben. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

 

§ 5 Revision

1. Die Revision der Kasse hat durch 2 von der Mitgliederversammlung zu bestellende Revisoren einmal jährlich zu erfolgen.

2. Der Revisionsbericht ist auf der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 6 Organe

Die Organe der UDJ sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

1.1. Wahl des Vorstandes in dreijährigem Turnus

1.2. Wahl des Geschäftsführers in dreijährigem Turnus

1.3. Wahl der Revisoren in dreijährigem Turnus

1.4. Änderung der Satzung

1.5. Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Geschäftsführers

1.6. Entgegennahme des Revisionsberichtes

1.7. Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder

1.8. Entlastung des Vorstandes

1.9. Abberufung des Vorstandes und des Geschäftsführers

1.10. Die Auflösung des Vereins

2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Jahres, vom Vorstand einberufen.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der UDJ es erfordert, oder die Einberufung von 1/4 der Mitglieder der UDJ schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

4. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Satzungsänderungen ist ebenfalls die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder erforderlich. Bei letzterem ist Briefwahl zulässig.

6. Äber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von einem der 5 Beisitzer zu unterschreiben.

7. Juristische Personen, Institute, Initiativen, Einrichtungen sowie Ensembles werden jeweils durch einen Delegierten vertreten. Delegierte, die gleichzeitig Einzelmitglieder der UDJ sind, können ihr Stimmrecht nur einmal ausüben. Die Delegierten sind zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand bzw. dem Geschäftsführer schriftlich zu benennen.

 

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem ersten und zweiten Vorsitzenden und fünf Beisitzern. Für jeden Beisitzer wird ein Vertreter gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer haben die Pflicht, die Stellvertreter über alle Angelegenheiten zu informieren.

2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

3. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit des anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. Ñ bei dessen Abwesenheit Ñ des 2. Vorsitzenden. Die Beschlußfähigkeit kann auch durch Umlaufverfahren erfolgen.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

1. Den Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden der Vorsitzende des Vorstandes und dessen Stellvertreter; jeder hat Alleinvertretungsmacht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch machen soll. Der Vorstand kann einzelne seiner Befugnisse an den Geschäftsführer zur Ausführung delegieren.

2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

2.1. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der UDJ, unbeschadet der Befugnisse des Geschäftsführers

2.2 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

2.3. Vorlage eines Rechenschaftsberichtes und eines Finanzplans

2.4. Festsetzung der Aufwandsentschädigung des Geschäftsführers

2.5. Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben des künstlerischen Beirates

 

§ 10 Der Geschäftsführer

1. Der Geschäftsführer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

2. Der Geschäftsführer kann bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Zur Abwahl ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder notwendig. Der Geschäftsführer kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von seinem Amt suspendiert werden.

3. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Er kann Anträge stellen.

4. Der Geschäftsführer leitet das Büro der UDJ, führt die Beschlüsse des Vorstands aus und führt die laufenden Geschäfte der UDJ.

5. Der Geschäftsführer legt jährlich der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vor.

6. Der Geschäftsführer bekommt für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.

7. Des Rechtsverhältnis zu dem Geschäftsführer ist in einem Vertrag zu regeln.

 

§11 Künstlerischer Beirat

Für besondereBereiche, Probleme und Fragen kann ein künstlerischer Beirat ernannt werden. Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben des künstlerischen Beirates werden durch den Vorstand bestimmt.

 

§12 Auflösung

1. Die Auflösung der UDJ kann nur mit der in § 7 Ziffer 5 festgelegten Mehrheit beschlossen werden.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer der UDJ gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das Vereinsvermögen in Geld umzusetzen. Das Restvermögen ist gemeinnützigen Zwecken im Rahmen der Förderung der Jazzmusiker zuzuführen.

 

Union Deutscher Jazzmusiker
Weberstr. 59
53113 Bonn
Tel: 0228 - 26 12 99
E-Mail: post@udj.de


Albert Mangelsdorff